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BFH - Entscheidung vom 28.11.2001

I B 71/00

Normen:
BGB §§ 133 157
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 3

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 523

Die Beschwerde ist unbegründet, daher war sie zurückzuweisen. 1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt [...]
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