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BFH - Entscheidung vom 09.10.2001

VIII B 30/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 191

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [...]
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