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BFH - Entscheidung vom 29.08.2001

VIII B 15/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 185

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) a.F. und nicht nach den §§ 115 , 116 FGO i.d.F. des Zweiten [...]
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