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BFH - Entscheidung vom 11.07.2001

IX B 150/00

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig vorgetragen und damit nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. ( FGO ) dargelegt (zur [...]
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