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BFH - Entscheidung vom 22.05.2001

III B 55/00

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der für den Streitfall geltenden Fassung -- FGO a.F.--) geforderten Weise begründet wurde. 1. Die [...]
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