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BAG - Entscheidung vom 22.03.2001

8 AZR 433/00

Normen:
ZPO § 313a

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Vorinstanz: ArbG Magdeburg, vom 02.09.1998 - [...]
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