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BAG - Entscheidung vom 18.01.2001

2 AZR 619/99

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 1
MTV für das Friseurhandwerk in Hessen vom 9. Dezember 1991 (MTV Nr. 3)

Die Klägerin war seit 1. Juni 1996 in dem Friseursalon des Beklagten als Friseurin zu einem Bruttolohn von 2.700,00 DM monatlich beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag [...]
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