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BAG - Entscheidung vom 15.11.2001

6 AZR 382/00

Normen:
BGB § 611 (Dienstordnungsangestellte)
WBTV-AOK (Tarifvertrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der AOK und der Beschäftigungssicherung vom 20. Januar 1998) § 11
KAZTV-AOK Sachsen (Tarifvertrag über die kollektive Arbeitszeitverkürzung bei der AOK Sachsen vom 6. April 1998) § 4 Abs. 1, 2, Anlage 1 zu § 4
RVO §§ 351 352 S. 2 § 353 Abs. 1
2. BesVNGBesVNG Art. VIII § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1
BBesG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1
SGB IV § 29 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5

Fundstellen:
AuA 2002, 574
BAGE 99, 348
BAGReport 2002, 233
NZA 2002, 808

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers, dessen Arbeitszeit aus Gründen der Beschäftigungssicherung ohne Entgeltausgleich vorübergehend verkürzt wurde. Der Kläger ist in der Regionaldirektion [...]
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