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BAG - Entscheidung vom 08.05.2001

9 AZR 240/00

Normen:
Bundesurlaubsgesetz § 3
Schwerbehindertengesetz § 47
ZPO § 256
Rahmentarifvertrag für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen undOstberlin vom 23. Februar 1994 (RTV) § 10 I. Ziffer 1 bis 4

Fundstellen:
BAGReport 2001, 4
BB 2002, 51
NZA 2001, 1254

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für das Jahr 1998 vier Urlaubstage nachzugewähren hat. Die 1944 geborene Klägerin ist seit November 1996 bei der Beklagten als Floristin beschäftigt. Die [...]
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