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VGH Hessen - Entscheidung vom 22.08.2000

1 N 2320/96

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
HessSchG § 11 Abs. 3 Nr. 3
HessSchG § 46
HSchulG § 91 Abs. 2
HessBG § 85 Abs. 1 S 1
HessBG § 92 Abs. 1
BeamtAVO § 1
BeamtAVO § 1 A Abs. 4
PflichtStVO § 1 Abs. 1
PflichtStVO § 1 Abs. 2 Nr. 7
PflichtStVO § 7 Abs. 1
MVergV § 5 Abs. 2

I. Der Antragsteller ist Studienleiter an einem Abendgymnasium. Nach eigenen Angaben hatte er von 1974 bis 1976 wöchentlich bei einer Entlastung von 5 Stunden für den Abendunterricht insgesamt 19 Pflichtstunden, von [...]
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