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VGH Bayern - Entscheidung vom 31.08.2000

9 C 00.721

Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 14 § 17 Abs. 3 § 25 Abs. 3
GKG (2004) § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
RVG § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

I. Die Klägerin ist seit dem 4. November 1987 als Apothekerin Mitglied der Beklagten. Im August 1997 leistete sie eine freiwillige Mehrzahlung in Höhe von 36.960 DM, die antragsgemäß für die Jahre 1996 und 1997 in das [...]
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