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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.11.2000

21 B 95.1000

Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 § 15 § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG (2004) § 40 § 47 Abs. 2 Satz 1 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
VwGO § 154 Abs. 1, Abs. 3 § 159 Satz 1 § 160
ZPO § 100 Abs. 1, Abs. 2

1. Nachdem die Parteien mit Schriftsatz vom 6. September 2000 bzw. vom 24. August 2000 und die berufungsführende Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt [...]
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