Die Beschwerde, mit der der Beklagte eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 2.090,35 DM begehrt, ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG ), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den [...]
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