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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.02.2000

12 C 99.3529

Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 § 63 Abs. 1
GKG (2004) § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 § 9 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)

1. Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 100 DM übersteigt. 2. Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht Augsburg vom Kläger zu Recht Gerichtsgebühren [...]
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