Die Vorlage des Landgerichts Flensburg an den Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig (Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 37 Rn. 2). Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im [...]
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