I. Wegen Mittellosigkeit der Betroffenen sind dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1999 gemäß §§ 1836 a, 1836 d BGB im Dezember 1999 als Betreuervergütung und Auslagenersatz 3865,66 DM [...]
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