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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 29.09.2000

2 U 121/00

Normen:
UWG § 1 § 3 § 25
PrAngVO § 1
ZPO § 97 Abs. 2

Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 73

Die Ast. betreibt unter der Bezeichnung 'P' einen sogenannten Chat- oder Flirt-Dienst. Konkret bietet die Antragstellerin männlichen Anrufern die Möglichkeit, sich über eine kostenpflichtige 0190-Rufnummer in ihr [...]
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