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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 02.02.2000

18 WF 496/99

Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2
GKG (1975) § 12 Abs. 2 Satz 1
GKG (2004) § 48 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
RVG § 32 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 1

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht den [...]
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