Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht nach den §§ 459 Abs. 1 , 463 Satz 2, 477 Abs. 1 S. 1 BGB ein nicht verjährter Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.179,89 [...]
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