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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 07.12.2000

10 WF 4068/00

Normen:
BGB §§ 1601 ff.

Fundstellen:
MDR 2001, 277
OLGR-Nürnberg 2001, 65

Der Kläger ist seiner Tochter gemäß §§ 1601 f. BGB nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als diese ihren Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt insbesondere für die Zeit einer angemessenen Ausbildung. [...]
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