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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 29.05.2000

13 W 1385/00

Normen:
GKG (1975) § 54 Nr. 1, Nr. 2 § 58 Abs. 2 Satz 2
GKG (2004) § 29 Nr. 1, Nr. 2 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)

Fundstellen:
MDR 2000, 1034
OLGReport-Nürnberg 2000, 296
Rpfleger 2000, 460

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der im angefochtenen Beschluß festgesetzten Höhe besteht. Die Beklagte, der Prozeßkostenhilfe ohne [...]
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