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OLG München - Entscheidung vom 31.05.2000

7 U 1927/99

Normen:
AktG § 131 Abs. 2 § 245 Ziff. 1
ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2

Fundstellen:
AG 2001, 482
DB 2001, 1609
NJW-RR 2002, 105
OLGR-München 2001, 282

Mit seiner Klage vom 17.06.1998 hat der Kläger als Aktionär der vormaligen bank begehrt, Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19.05.1998, durch die dem Vorstand (TOP 2) und dem Aufsichtsrat (TOP 3) Entlastung erteilt [...]
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