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OLG München - Entscheidung vom 02.03.2000

29 U 4401/99

Normen:
BGB § 134
BRAO § 3 § 49b Abs. 4
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
UWG § 1

Fundstellen:
AnwBl 2000, 452
AuR 2000, 198
CR 2000, 441
DB 2000, 919
DStZ 2000, 732
EWiR 2000, 693
GRUR-RR 2001, 12
Stbg 2000, 440
ZUM-RD 2000, 231

Die Kläger sind Mitglieder einer in München ansässigen Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin einer Telefonnummer, bei deren Anwahl Anrufer direkt durch die Telefonanlage an einen Rechtsanwalt [...]
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