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OLG München - Entscheidung vom 29.09.2000

11 W 2200/00

Normen:
GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2
GKG (2004) § 31 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG)
ZPO § 123

Fundstellen:
AGS 2001, 236
FamRZ 2001, 779
MDR 2001, 55
OLGReport-München 2001, 74
Rpfleger 2001, 49

I. Der für beide Instanzen in Höhe von 78 % erstattungspflichtige Beklagte wendet sich dagegen, daß im Kostenfestsetzungsbeschluß zu Gunsten der Klägerin, welche die für beide Instanzen angefallenen Gerichtskosten [...]
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