Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO , 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das Verfahren mit 18.000 DM zu niedrig bemessen. [...]
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