Die sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Als Nacherbin ist die Beteiligte Rita H beschwerdebefugt (vgl. Zeller/Stöber, ZVG , 16. Aufl., § 28 Rdnr. 10.4). Da Amts- und Landgericht [...]
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