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OLG Hamm - Entscheidung vom 29.11.2000

13 U 59/00

Normen:
GVG § 17 a Abs. 2 S. 1 § 17 a § 17 a Abs. 5, Abs. 3 S. 2 § 17 a Abs. 4 S. 5
ZPO § 529 Abs. 2 Hs. 2
ArbGG § 3 § 2 Abs. 1 Nr. 3 d
VVG § 67 Abs. 1 S. 1
BGB § 823 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2001, 288
OLGReport-Hamm 2002, 346

I. Der Beklagte war Arbeitnehmer der Firma B GmbH in V. Das Unternehmen stellt Stahlrohre, Pflegebetten und Lattenroste her. Der Beklagte ist gelernter Bauschlosser und war seit 1969 als Leiter der [...]
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