Die gemäß § 25 III GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist gemäß §§ 12 I GKG , 3 , 9 ZPO auf 21.588,- DM festzusetzen. Für den Streitwert einer Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung des [...]
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