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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 01.03.2000

9 U 83/99

Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 24a
BGB § 138 Abs. 2 §§ 208 284 288 Abs. 1 § § 389, 612 Abs. 2 § § 667, 675, 2039
BRAGO § 3 Abs. 1 § 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 §§ 25 ff.
BRAO § 49b
RVG § 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
VV-RVG Nr. 2400, Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
ZPO §§ 6 47 88 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § § 538, 539 § 546 Abs. 2 § § 551, 708 Nr. 10 § § 711, 713, 718

Fundstellen:
JuS 2001, 818
NJW-RR 2000, 1367
NJW-RR 2003, 1728
OLGReport-Frankfurt 2000, 97

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, der für sie ein Erbteil geltend gemacht hat, Herausgabe restlichen Nachlasses, den dieser einbehalten hat, weil er glaubt, mit Honoraransprüchen aufrechnen [...]
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