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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 14.09.2000

3 (s) BRAGO 118/00

Normen:
BRAGO § 91 Nr. 1 § 97 Abs. 1 § 99 Abs. 1
RVG § 45 Abs. 3 § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
VV-RVG Nr. 4302 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
StPO § 68b

Fundstellen:
AGS 2001, 16
JurBüro 2001, 26
NStZ-RR 2001, 96
StV 2001, 126
StraFo 2000, 430

Dem Antragsteller ist gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da die gesetzlichen Gebühren für den Zeugenbeistand im vorliegenden Fall keine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche [...]
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