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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 01.08.2000

10 W 53/00

Normen:
BGB § 250
BRAGO § 118 Abs. 1, Abs. 2
GKG (1975) § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 3, Abs. 4
GKG (2004) § 21 Abs. 3 § 68 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Fundstellen:
JurBüro 2001, 313
OLGReport-Düsseldorf 2000, 458

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet. Er dringt nicht mit seinem Einwand durch, die dreifache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KV- GKG dürfen nur für den auf das [...]
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