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OLG Dresden - Entscheidung vom 25.09.2000

4 W 1570/00

Normen:
BGB § 2039
BRAGO § 6 Abs. 1
VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Fundstellen:
JurBüro 2001, 27

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zu Unrecht auch auf diejenigen Mitglieder der Erbengemeinschaft erstreckt, die selbst nicht Partei des [...]
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