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OLG Dresden - Entscheidung vom 19.04.2000

15 W 190/00

Normen:
BGB § 1835 § 670 § 1908i Abs. 1

Fundstellen:
BtPrax 2000, 217
FamRZ 2000, 851
Rpfleger 2000, 392

Der Beteiligte zu 1) hat mit seinem streitbefangenen Vergütungsantrag u.a. Aufwendungsersatz gemäß § 1908 e Abs. 1 BGB geltend gemacht und hierauf 7,30 DM Umsatzsteuer berechnet. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht [...]
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