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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 21.12.2000

10 WF 9/00

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 273 § 273 Abs. 1 § 93 § 127 Abs. 4
BGB § 1629 Abs. 3 § 1605 Abs. 1 S. 1 § 1605 Abs. 1 S. 2 § 1629 Abs. 3 S. 2 § 260 § 261

Fundstellen:
FamRZ 2002, 1270
OLGReport-Brandenburg 2002, 251

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Besehwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf [...]
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