Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91 a Abs. 2 , 567 , 577 ZPO ) und begründet. Die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung wäre nicht wegen Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO [...]
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