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LAG München - Entscheidung vom 11.02.2000

10 Sa 485/99

Normen:
BGB §§ 269 611
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl.L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der PortugiesischenRepublik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) Art. 5 Nr. 1

Fundstellen:
EuLF 2001, 295

I. Die Auslegungsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin gegen die Beklagte Mietkostenzuschüsse, Reisekosten für jährlich zwei Reisen von München nach Rom sowie die Feststellung der [...]
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