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FG Saarland - Entscheidung vom 18.08.2000

1 K 101/00 (2 K 263/95)

Normen:
EStG § 4 Abs. 4
AO 1977 § 162
FGO § 96 Abs. 1
EStG § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6
FGO § 40 Abs. 2
FGO § 46 Abs. 1
FGO § 68
EStR 1987 Abschn. 119 Abs. 2
EStR 1990 Abschn. 119 Abs. 2
LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2
LStR 1984 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 2
LStR 1987 Abschn. 22 Abs. 4 Nr. 2
LStR 1990 Abschn. 39 Abs. 7

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Aufgrund einer Kontrollmitteilung betreffend kommunaler Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder des Klägers wurde dem [...]
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