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FG München - Entscheidung vom 24.10.2000

6 K 1641/99

Normen:
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2
BGB § 1600a

Fundstellen:
EFG 2001, 141

I. Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 1996 Kosten für einen Prozeß zur Feststellung der Vaterschaft und zur Zahlung von Kindesunterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 des [...]
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