I. Strittig ist, ob für die Erbschaftsteuer (ErbSt) die Zahlungsverjährung eingetreten ist (§ 231 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -). Mit Steuerbescheid vom 05.11.1988 wurde die ErbSt in Höhe von 74.880 DM vom Finanzamt [...]
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