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FG München - Entscheidung vom 24.05.2000

9 K 3439/99

Normen:
EStG 1990 § 10d Abs. 3 Satz 1
EStG 1990 § 10d Abs. 3 Satz 2
EStG 1990 § 10d Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 181 Abs. 5
AO 1977 § 171
AO 1977 § 169
AO 1977 § 170
AO 1977 § 181 Abs. 1

Fundstellen:
EFG 2001, 1532

Der Kläger betrieb von 1985 bis Oktober 1990 einen Bekleidungshandel. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1989 half der Beklagte (das Finanzamt) dem Einspruch des Klägers gegen einen Schätzungsbescheid mit Bescheid vom [...]
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