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FG Köln - Entscheidung vom 17.01.2000

3 K 9331/97

Normen:
GG Art. 14 Abs. 2 S. 2

Die Kläger bezogen im Kalenderjahr 1989 Einnahmen aus unterschiedlichen Einkunftsarten in Höhe von rd. 17,7 Mio DM, von denen Werbungskosten in Höhe von rd. 1,4 Mio DM abzuziehen waren. Nach Abzug von Sonderausgaben in [...]
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