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FG Hessen - Entscheidung vom 21.12.2000

10 K 2270/00

Fundstellen:
EFG 2001, 503

Die Tatsache, dass der Kläger seine maßgeblichen Arbeitsleistungen in zwei Veranlagungszeiträumen (nämlich zweites Halbjahr 01 und erstes Halbjahr 02) erbrachte hatte, war letztlich unerheblich, da dies auf das [...]
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