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EuGH - Entscheidung vom 06.07.2000

Rs C-11/99

Normen:
BildscharbV § 2 Abs. 1
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABl. L 156, S. 14) Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a Art. 2 Buchstabe a

Fundstellen:
AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 90/270
AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz
AuA 2000, 545
AuR 2000, 383
BB 2000, 2578
EuGH Slg. 2000, I-5589
EzA Richtlinie 90/270 EG-Vertrag 1999 Nr. 1
NZA 2000, 877

[01] Das Arbeitsgericht Siegen hat mit Beschluß vom 7. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 [...]
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