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BayObLG - Entscheidung vom 30.03.2000

2Z BR 2/00

Normen:
WEG § 5 Abs. 2, § 22
BGB § 1004

Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1179
NZM 2000, 674
ZfIR 2000, 376

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Baukörpern, nämlich einem Gebäude mit Geschoßwohnungen und einer Reihenhauszeile, besteht. Den Antragsgegnern gehört ein Reihenhaus. In der [...]
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