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BayObLG - Entscheidung vom 07.02.2000

1Z BR 9/99

Normen:
PStG § 15a Abs. 1 Nr. 1, § 47, § 60
EGBGB Art. 5, Art. 10, Art. 220 Abs. 1
BGB § 1616 (a.F.), § 1355 (a.F.)
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
BVFG § 1 Abs. 3, § 94
NamÄndG § 1
Polnisches Dekret vom 10.11.1945 betr. die Änderung und Festlegung von Vor- und Nachnamen
Polnischer Familien- und Vormundschaftskodex vom 25. Februar 1964 Art. 25 § 1 a.F.
CIEC-Übereinkommens vom 4.9.1958 über die Änderung von Namen und Vornamen

Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 6
BayObLGZ 2000, 18
NJW-RR 2000, 1104

I. Die 1949 bzw. 1954 in Polen (ehemals Oberschlesien) geborenen Beteiligten zu 1 und 2, jeweils deutsche und polnische Staatsangehörige, die 1974 in Polen miteinander die Ehe schlossen, haben im Jahr 1987 als [...]
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