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BayObLG - Entscheidung vom 12.10.2000

3 ObOWi 89/00

Normen:
GewO § 56a Abs. 2 S. 1 § 145 Abs. 3 Nr. 6

Fundstellen:
GewArch 2001, 77
wrp 2000, 1413

I. Das Amtsgericht Weilheim i. OB. verurteilte den Betroffenen am 5.5.2000 wegen vorsätzlicher Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ohne Anzeige an die zuständige Behörde zu einer Geldbuße von 250 [...]
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