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BVerwG - Entscheidung vom 04.04.2000

9 B 147.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Soweit sich die Beschwerde auf [...]
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