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BVerwG - Entscheidung vom 06.06.2000

7 B 79.00

Die Beschwerde ist unzulässig und muß daher verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird zwar behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ; dies wird jedoch nicht [...]
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