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BVerwG - Entscheidung vom 13.06.2000

9 B 258.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie benennt keinen Revisionszulassungsgrund ausdrücklich; die der Sache nach geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wird nicht in der nach § [...]
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