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BVerwG - Entscheidung vom 10.07.2000

3 B 63.00

Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO [...]
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